Gerichtliches Missfallen über die Marktanteilsberechnungsmethode von Sat 1
23.11.2017 •«Maßgeblich ist nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag der im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der für die Hauptprogrammveranstalterin einzubeziehenden Programme. Der „Durchschnitt“ ist dabei aus dem Quotienten der Summe der monatlichen Zuschaueranteile und der Anzahl der einzubeziehenden (zwölf) Monate zu bilden. Dieser Vorgabe entsprechend hat die KEK für die Ermittlung des maßgeblichen Zuschaueranteils die von der AGF/GfK-Fernsehforschung für die Monate ...